(1) Die Betriebsleitung besteht aus bis zu 2 Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, die vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe nach Vorberatung durch den Betriebsausschuss bestellt werden. Besteht die Betriebsleitung aus zwei Personen, bestellt der Landschaftsausschuss einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin zum Ersten Betriebsleiter/zur Ersten Betriebsleiterin.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter/die Erste Betriebsleiterin. Ist der andere Betriebsleiter/die andere Betriebsleiterin der Auffassung, die Entscheidungen des Ersten Betriebsleiters/der Ersten Betriebsleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen nicht mittragen zu können, so haben sie sich in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 dieser Satzung an den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes zu wenden.
(3) Hat der Betrieb einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser/diese für das Rechnungswesen verantwortlich. Er/sie ist Erster Betriebsleiter/Erste Betriebsleiterin.
(4) Die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen können durch Beschluss des Landschaftsausschusses nach Anhörung des Betriebsausschusses abberufen werden.
(5) Die Betriebsleitung soll auf sechs Jahre bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.