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# § 2 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen) — Gegenstand des Betriebes

Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes (LWL-BLB) ist die Verwaltung und Entwicklung von Immobilien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Dem LWL-BLB obliegen folgende zentrale Steuerungsunterstützungsaufgaben der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft im LWL:

a) Erarbeitung immobilienpolitischer Leitziele für den LWL

b) Entwicklung von baufachlichen Rahmenregelungen

c) Entwicklung von Standards, umweltfreundlichen Technologien und Strategien für die nachhaltige Bewirtschaftung des Immobilienbestandes (zum Beispiel baufachliche Standards, Kostenrichtwerte für die Erstellung und den Betrieb von Gebäuden sowie Lebenszyklusbetrachtungen zur Treibhausgasminimierung)

d) Wahrnehmung von Bündelungs- und Koordinierungsfunktionen sowie Projektsteuerungsaufgaben im Bereich der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft (zum Beispiel fachbereichsübergreifender Mittelausgleich, Know-How-Bündelung)

e) Energiemanagement und –monitoring (EDM)

f) Aufbau und Pflege des zentralen Liegenschafts- und Gebäudedatenbestandes.

(3) Dem LWL-BLB obliegen nachfolgende Dienstleistungsaufgaben:

a) Bereitstellung und technischer Betrieb von Gebäuden, Räumen und Freianlagen

b) Entwicklung, Erstellung, Instandhaltung, Sanierung, Umbau, Ausbau und Modernisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen

c) Projektsteuerungsaufgaben bei der Durchführung von Maßnahmen für LWL-nahe Stiftungen

d) An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden; Bestellung von Erbbaurechten

e) Planung und Bereitstellung sonstiger nutzerspezifischer Einrichtungen und Anlagen

f) Abschluss von Miet-, Pacht- und Gestattungsverträgen

g) Abschluss von Erschließungsverträgen

h) Bearbeitung aller Versicherungsangelegenheiten des LWL mit Ausnahme der Sozial- und Zusatzversicherung.

(4) Die Aufgaben der Fachbereiche sind insbesondere

a) Definition des Bedarfes (unter anderem Raum- sowie Ausstellungsprogramm) nach Qualität, Quantität, Zeit pp.

b) Infrastrukturelles Gebäudemanagement

c) Betrieb sowie Brandschutzangelegenheiten im Rahmen der Arbeitgeberpflichten.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/2

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