Die Betriebsleitung hat ihren Berichtspflichten gemäß § 7 und § 20 Eigenbetriebsverordnung gegenüber dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes, dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer/der Kämmerin vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende zu entsprechen. Auf Anforderung sind alle sonstigen finanz- und betriebswirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.