nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften der §§ 9 – 26 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend.