(1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Ferner soll festgestellt werden, ob ein breites Grundlagenwissen vorhanden ist.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung können von den Prüfenden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, soweit die zu prüfende Person nicht widerspricht. Der oder die Vorsitzende kann als Zuhörende zulassen
1. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung, soweit die zu prüfende Person nicht widerspricht sowie
2. Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht.
(3) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart des Beisitzes in der Regel als Einzelprüfung abgelegt. Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei zu prüfende Personen gleichzeitig geprüft werden.
(4) Über den Prüfungshergang ist durch den Beisitz eine Niederschrift zu fertigen, in der festgestellt werden
1. die Prüfenden, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,
2. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenwert.
Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüfenden und dem Beisitz zu unterschreiben.
(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die Prüfungen bekannt zu geben.