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# § 3 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen) — Berufspraktische Ausbildung

APVOLChem NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im vorausgegangenen Studium erworbenen lebensmittelchemischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erlernten Methoden angewendet werden. Außerdem sollen diese Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung erstreckt sich auf lebensmittelchemische und lebensmittelrechtliche Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel sowie Tabakerzeugnisse (amtliche Lebensmittelkontrolle). Die Ausbildung umfasst in diesem Abschnitt folgende Ausbildungsbereiche:

1. Lebensmittel

2. kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie

3. - soweit möglich - Wasser, Tabakerzeugnisse und Futtermittel.

(2) Für die Zeit der berufspraktischen Ausbildung sind die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) angestellt. Das Landesamt erstellt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung einen Ausbildungsrahmenplan und weist die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr den darin enthaltenen Ausbildungsstellen zu.

(3) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. bis zu 3 Monate in

a) einem Betrieb der Lebensmittelwirtschaft,

b) einem Handelslabor,

c) einem Hochschullabor oder

d) einer sonstigen Forschungseinrichtung,

2. bis zu 3 Monate in einer Lebensmittelüberwachungsbehörde als Pflichtausbildungsstelle sowie

3. der übrige Ausbildungszeitraum in einer integrierten Untersuchungsanstalt nach § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.

Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung kann das Landesamt weitere geeignete Ausbildungsstellen für Hospitationen von bis zu 5 Tagen Dauer zulassen. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen Ausbildung schließt das Landesamt mit der jeweiligen Ausbildungsstelle nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis d eine Vereinbarung über den Ausbildungsort, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsqualifikation der für die Ausbildung verantwortlichen Person ab.

(4) Eine berufspraktische Ausbildung in einem zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wird in vollem Umfang auf die Ausbildungszeit angerechnet.

(5) Die jeweiligen Ausbildungsstellen erstellen für die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsvereinbarung einen Ausbildungsplan. Die Ausbildung wird in der Regel von einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker geleitet. Die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr haben ihre Arbeitskraft ganztägig zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.

(6) Während der berufspraktischen Ausbildung sind Fach- und Verwaltungsrechtsseminare sowohl in Form von Blockseminaren in einer geeigneten Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder an den Standorten der integrierten Untersuchungsanstalten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zu besuchen. Die Seminare können auf mehrere Zeiträume verteilt werden und sollen mindestens 5 Wochen mit insgesamt 200 Unterrichtsstunden umfassen. In den Fach- und Verwaltungsrechtseminaren sollen die wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln sowie der Durchführung der amtlichen Lebensmittelkontrolle und der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.

(7) Die berufspraktische Ausbildung kann an insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen wegen Urlaub, Erkrankung oder sonstiger Fehltage unterbrochen werden. Bei längeren Unterbrechungszeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung über eine gegebenenfalls erforderliche angemessene Verlängerung der Ausbildung.

(8) Die Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr erhalten von jeder Ausbildungsstelle nach Absatz 4 eine Teilnahmebestätigung nach dem von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) durch Erlass bestimmten Muster.

(9) Die berufspraktische Ausbildung endet in der Regel nach 12 Monaten und ist mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung endgültig abgeschlossen.

Abschnitt 2

Allgemeine Prüfungsvorschriften

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Zitiervorschlag: § 3 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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