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§ 23 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten

APVOLChem NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt ist zuständig

1. für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 LChemG,

2. für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 LChemG und

3. für die Einstellung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr nach § 3 Absatz 2.