Das Landesamt ist zuständig
1. für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 LChemG,
2. für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 LChemG und
3. für die Einstellung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr nach § 3 Absatz 2.