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§ 2 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen) — Universitätsstudium

APVOLChem NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Universitätsstudium werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers vermittelt. Im Studium sollen die für die Berufstätigkeit notwendigen gründlichen Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit erworben werden, die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs beträgt mindestens 200 Semesterwochenstunden und in der Regel 235 Semesterwochenstunden. Einzelheiten zum Lehrangebot und zur Erbringung der in Anlage 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Leistungsnachweise sind in der Studienordnung zu regeln.

(3) Das Universitätsstudium ist mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen.

(4) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen in der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.