(1) Im Universitätsstudium werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers vermittelt. Im Studium sollen die für die Berufstätigkeit notwendigen gründlichen Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit erworben werden, die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
(2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen zur Erbringung der in Anlage 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Leistungsnachweise ist in den Studienordnungen der Universitäten geregelt und beträgt in der Regel 60 Leistungspunkte pro Studienjahr.
(3) Das Universitätsstudium ist mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen.