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§ 15 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen) — Täuschung, Ordnungsverstöße

APVOLChem NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2) Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss eine zu prüfende Person vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.