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# § 12 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen) — Bestehen von Prüfungen

APVOLChem NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten.

(2) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses der zu prüfenden Person hierüber mit Rechtsbehelfsbelehrung einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine Wiederholung erfolgen kann.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/12

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