(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über:
a) Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung
b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
c) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses
d) Auflösung des Betriebes
e) Änderung des Stammkapitals.
(2) Sie berät über den Finanzplan einschI. des Investitionsprogramms des Betriebes.