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# § 14 NW_29023 (Nordrhein-Westfalen) — In-Kraft-Treten

Betriebssatzung für die LVR-InfoKom  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 287) aufgehoben.

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

D r. W i l h e l m

Der Schriftführer

der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom) wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 7. September 2005

Der Direktor

des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Zusatz: (Artikel II der ÄndSatzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16))

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfallen in Kraft.

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr. W i l h e l m

Der Schriftführer

der Landschaftsversammlung Rheinland

V o i g t s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 13. Januar 2009

Der Direktor

des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

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Zitiervorschlag: § 14 NW_29023 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/14

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