Die Zahl der leitenden Beamtinnen/Beamten im Sinne von § 20 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung (Landesrätinnen/Landesräte) wird auf höchstens neun festgesetzt.
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Die Zahl der leitenden Beamtinnen/Beamten im Sinne von § 20 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung (Landesrätinnen/Landesräte) wird auf höchstens neun festgesetzt.