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§ 7 NW_29020 (Nordrhein-Westfalen) — Verträge des Landschaftsverbandes mit Mitgliedern der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verträge mit Mitgliedern der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.