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# § 5 NW_29020 (Nordrhein-Westfalen) — Kommissionen, Unterausschüsse

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsausschuss kann zur Vorberatung Unterausschüsse, Kommissionen, Projektkommissionen und Beiräte einrichten. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse. Sitzungen der Unterausschüsse, Kommissionen, Projektkommissionen und Beiräte sind Sitzungen im Sinne des § 16 Absatz 1 LVerbO in Verbindung mit § 45 Absatz 5 GO NRW; im Übrigen wird auf die Entschädigungssatzung des LVR verwiesen.

(2) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 und Abs. 5 LVerbO vom Landschaftsausschuss bestimmt.

(3) Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses werden von diesen Regelungen nicht berührt.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_29020 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/5

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