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§ 5 NW_29017 (Nordrhein-Westfalen) — Begleitung und Auswertung

Pilotprojektsatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die an dem Pilotprojekt bzw. Betriebsversuch teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbieter sollen in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte bzw. Betriebsversuche vorlegen.

(2) Sie sollen nach Abschluss des Pilotprojektes bzw. Betriebsversuchs einen Endbericht vorlegen.

(3) Soweit das Pilotprojekt bzw. der Betriebsversuch durch Begleitforschung evaluiert wird, kann die LfM die teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbieter zur Mitwirkung verpflichten.