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# § 5 NW_29013 (Nordrhein-Westfalen) — Leitungszeit

VO zu § 93 Abs. 2 SchulG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (§ 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Absatz 1), des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I (§ 9 Absatz 2 Nummer 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach § 9 Absatz 2 Nummer 7, 11 und 12 berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie beträgt neun Wochenstunden zuzüglich 0,7 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,3 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zwei Wochenstunden je Schule.

(2) Für Grundschulen, weiterführende Schulen, Förderschulen, Klinikschulen, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Teilstandorten erhöht sich die Leitungszeit für den zweiten und jeden weiteren Teilstandort um je sieben Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes nach § 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden.

(3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich eine Wochenstunde je Schule.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_29013 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/5

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