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# § 12 NW_29013 (Nordrhein-Westfalen) — Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

VO zu § 93 Abs. 2 SchulG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden.

(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die Erfüllung der unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule sicherzustellen.

(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell für die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_29013 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/12

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