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§ 4 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

APVOLKon NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure können auch von Dienststellen des Landes eingestellt und ausgebildet werden. Die Ausbildungsbehörde weist der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsstellen zu.

(2) Ausbildungsstellen sind insbesondere:

1. die für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörden,

2. die Untersuchungsämter, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnehmen,

3. die für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden,

4. die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf,

5. die für den Polizeivollzug zuständigen Dienststellen.