(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2) Für die Gesamtnote der Prüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
1. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Unterweisungen mit 10 v.H.,
2 die Punktzahl der Gesamtnote des theoretischen Unterrichts mit 20 v.H.,
3. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a) der praktischen Prüfung mit 30 v.H.,
b) der schriftlichen Prüfung mit 20 v.H.,
c) der mündlichen Prüfung mit 20 v.H.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.