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# § 16 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen) — Antrag auf Zulassung zur Prüfung

APVOLKon NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit über die Ausbildungsbehörde bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,

2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 26 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/16

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