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# Art 5 NW_28979 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen zuletzt unterzeichnet worden ist.

(2) Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

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Zitiervorschlag: Art 5 NW_28979 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28979/5

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