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# Art 3 NW_28979 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die gemäß Artikel 1 zuständigen Wasserschutzpolizeibehörden bearbeiten abschließend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich aller Unfälle aus dem Bereich der Schifffahrt und geben diese Vorgänge danach an die sachlich und örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ab. Bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Statistische Meldungen über Schiffsunfälle sind unmittelbar an die für die Unfallstatistik zuständigen Behörden zu übersenden.

(3) Über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben ergeben, sind zu unterrichten

- hinsichtlich der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Bereiche das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

- hinsichtlich des in Artikel 1 Abs. 2 genannten Bereichs die Bezirksregierung Düsseldorf und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Störungen des Schiffsverkehrs sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden abzusprechen.

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Zitiervorschlag: Art 3 NW_28979 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28979/3

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