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Art 2 NW_28979 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne des Artikels 1 umfassen

- die schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben gemäß § 1 der Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Land Niedersachsen vom 6./21.4.1955 (Gesetz vom 23.12.1955, Nds. GVBl. S. 293) und gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Zusatzvereinbarung vom 28.1./19.2.1982 (Gesetz vom 2.6.1982, Nds. GVBl. S. 153) sowie zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 20.4./19.5.1955 (MBl. NRW. S. 1017),

- alle sonstigen der Wasserschutzpolizei übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(2) Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten

- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts, insbesondere das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW),

- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts, insbesondere das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).