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# § 5 NW_28972 (Nordrhein-Westfalen) — Inhalte der theoretischen Weiterbildung

VO-Weiterbildung-ÖGW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die theoretische Weiterbildung in dem Kurs der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:

1. öffentliche Gesundheitssicherung, europäische Gesundheitssysteme, Recht und Verwaltung (102 Stunden)

2. Management im öffentlichen Gesundheitswesen, Qualitätsmanagement, Organisationsentwicklung (96 Stunden)

3. Epidemiologie, Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung (96 Stunden)

4. Gesundheitsförderung und Prävention, Lebensphasen bezogene zielgruppen- und problemlagenspezifische medizinische Gesundheitshilfen (156 Stunden)

5. Hygiene öffentlicher Einrichtungen, Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltmedizin, Gefahren- und Risikomanagement (174 Stunden)

6. medizinische Begutachtungen, Gerichtsmedizin, gerichtliche Psychiatrie (96 Stunden).

(2) Bei den angegebenen Stunden handelt es sich um Präsenzzeiten (Kontaktstunden), die je Veranstaltungstag nicht mehr als sechs Stunden im Mittel betragen sollen.

(3) Auf die theoretische Weiterbildung kann auf Antrag ein erfolgreich abgeschlossenes Studium „Gesundheitswissenschaften (Public Health)“ bis zu 360 Stunden von den Kammern anerkannt werden, wenn die Vergleichbarkeit der Studieninhalte gegeben ist.

(4) In der praktischen und theoretischen Weiterbildung sind das unterschiedliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_28972 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28972/5

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