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# § 37 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Leitung der Versammlungen

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 werden von der Kreislandwirtin oder dem Kreislandwirt oder von einer beziehungsweise einem durch sie oder ihn benannten Stellvertreterin oder Stellvertreter geleitet. Ist die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt auch an der Bestimmung einer Stellvertretung gehindert, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung.

(2) Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 werden von dem Mitglied der Kreisstelle, das die Versammlung einberufen hat, oder von einer von ihm bestimmten Stellvertretung geleitet. Ist das Kreisstellenmitglied auch an der Bestimmung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gehindert, so bestimmt die der Wahlgruppe 2 angehörende Stellvertreterin oder der der Wahlgruppe 2 angehörige Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung.

(3) Die Leiterin oder der Leiter beruft zu ihrer beziehungsweise seiner Unterstützung bei der Wahl aus der Versammlung zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.

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Zitiervorschlag: § 37 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/37

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