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# § 36 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlversammlungen der Wahlberechtigten

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlen der Mitglieder der Ortsstellen gemäß § 21 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes finden in gemeinsamen Wahlversammlungen der Wahlgruppen 1 und 2 der zur Hauptversammlung Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks statt. Die Wahlen erfolgen in nach Wahlgruppen getrennten Wahlvorgängen.

(2) Die Wahlversammlungen werden durch die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt oder die Vertreterin oder den Vertreter, im Fall der Verhinderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen.

(3) Die Wahlversammlungen sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; die Frist beginnt am Ersten des nächsten auf die Schließung der Wählerliste nach § 8 folgenden Kalendermonats. Die Termine der Wahlversammlungen sind öffentlich bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 36 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/36

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