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# § 32 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Einspruch

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede und jeder Wahlberechtigte in Textform Einspruch bei der Landwirtschaftskammer erheben. Der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 1 kann sich nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 1, der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 2 nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 2 richten.

(2) Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über das Wahlverfahren kann die Wahl nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Absatz 1 Satz 2) nicht mehr angefochten werden.

(3) Zur Beseitigung erheblicher Mängel des Wahlverfahrens in einzelnen Wahlbezirken ist in diesen durch Beschluss der Hauptversammlung die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Bis zur Durchführung dieser Wahl ruhen die Mandate der betroffenen Wahlgruppe.

(4) Richtet sich ein Einspruch gegen die Wahl insgesamt, ist er binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Absatz 1 Satz 2) bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass gegen das Gesetz, gegen die Verordnung oder gegen Satzungsbestimmungen verstoßen worden ist und dass der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

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Zitiervorschlag: § 32 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/32

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