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# § 28 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Verkündung des Wahlergebnisses

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleitung verkündet das Ergebnis der Wahl sofort nach der Feststellung unter Angabe der Namen der Gewählten und der Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis der Wahl ist im Wahlbezirk unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Bis zur Veröffentlichung wird das Wahlergebnis in der Kreisstelle zur Einsicht ausgelegt.

(2) Über die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 12 aufzunehmen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Diese übersendet die Wahlleitung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen der Landwirtschaftskammer.

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Zitiervorschlag: § 28 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/28

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