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# § 19 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Versendung der Wahlmittel

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleitung versendet die Wahlmittel im Sinne des § 18 Absatz 1 so rechtzeitig, dass sie jeder oder jedem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin zugehen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält nur die für die jeweilige Wahlgruppe bestimmten amtlichen Stimmzettel. Mit der Übersendung der Wahlmittel teilt die Wahlleitung den Wahlberechtigten den Wahltermin, siehe § 1 Absatz 1, mit.

(2) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Wahlberechtigten darauf hinzuweisen, dass die Wahlmittel im Sinne des § 18 Absatz 1 bis spätestens einen Tag vor dem Wahltermin persönlich bei der Wahlleitung abzuholen sind, wenn der rechtzeitige Zugang bis zum Wahltermin nicht gewährleistet werden kann.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/19

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