nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlmittel

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleitung stellt folgende Wahlmittel bereit:

1. Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 7,

2. Wahlausweis nach dem Muster der Anlage 8,

3. äußerer Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9,

4. innerer Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 10,

5. Merkblatt über die Einzelheiten der Stimmabgabe.

(2) Die Stimmzettel werden für jeden zugelassenen Wahlvorschlag bereitgestellt. Die Wahlmittel nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen sich voneinander farblich unterscheiden; die Stimmzettel müssen auch für jede Wahlgruppe von verschiedener Farbe sein.

---

Zitiervorschlag: § 18 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
