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§ 18 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlmittel

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleitung stellt folgende Wahlmittel bereit:

1. Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 7,

2. Wahlausweis nach dem Muster der Anlage 8,

3. äußerer Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9,

4. innerer Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 10,

5. Merkblatt über die Einzelheiten der Stimmabgabe.

(2) Die Stimmzettel werden für jeden zugelassenen Wahlvorschlag bereitgestellt. Die Wahlmittel nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen sich voneinander farblich unterscheiden; die Stimmzettel müssen auch für jede Wahlgruppe von verschiedener Farbe sein.