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# § 17 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Bezeichnung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlvorschläge müssen eine Bezeichnung führen.

(2) Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der Vertrauenspersonen sowie des Geburtstags der Bewerberinnen und Bewerber gleichzeitig und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung in der Reihenfolge des Eingangs bekannt zu geben.

(3) Nach der Bekanntmachung ist die Zurücknahme eines Wahlvorschlags unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 17 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/17

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