(1) Wahlvorschläge müssen eine Bezeichnung führen.
(2) Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der Vertrauenspersonen sowie des Geburtstags der Bewerberinnen und Bewerber gleichzeitig und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung in der Reihenfolge des Eingangs bekannt zu geben.
(3) Nach der Bekanntmachung ist die Zurücknahme eines Wahlvorschlags unzulässig.