(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den Abschlüssen
1. der allgemeinen Schulen und
2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen.
(2) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten Absatz 1 sowie die §§ 31 bis 37.