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§ 25 NW_28967 (Nordrhein-Westfalen) — Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Fn 10

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und

3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.

(2) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten Absatz 1 sowie die §§ 31 bis 37.

(3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten Absatz 1 sowie die §§ 38 bis 41.