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# § 28 NW_28955 (Nordrhein-Westfalen) — Erarbeitung und Aufstellung

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan aufgestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfahren durch.

(2) Werden für ein Vorhaben nach § 27 Absatz 1 Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, beträgt die Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 mindestens 30 Tage. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen.

(3) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 28 NW_28955 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/28

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