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# § 2 NW_28953 (Nordrhein-Westfalen) — Beschwerdeverfahren des Veranstalters

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Programmbeschwerden § 42 LMG NRW - Beschwerdesatzung -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bzw. Vorschriften über die Werbung und das Sponsoring behauptet wird, sind schriftlich zu begründen. Der behauptete Verstoß ist unter Angabe von Sendedatum und -uhrzeit hinreichend konkret darzulegen.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der Veranstalter. Im Falle des § 72 Abs. 3 LMG NRW entscheidet er nach Anhörung der jeweiligen Gruppe. Die Entscheidung hat innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung zu erfolgen. Ihr ist eine Belehrung über das weitere Verfahren (§ 42 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW) beizufügen.

(3) Die LfM teilt dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen mit.

(4) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 1 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des oder der Beauftragten der LfM für den Datenschutz ein.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28953 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28953/2

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