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# § 3 NW_28924 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlvorbereitungsurlaub

AbgG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem Bewerber bzw. einer Bewerberin um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_28924 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/3

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