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§ 19 NW_28924 (Nordrhein-Westfalen) — Rundung

AbgG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berechnungen nach diesem Gesetz werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet durchgeführt.