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§ 1 NW_28924 (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

AbgG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes. Während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag darf dem Nachnamen der Zusatz „Mitglied des Landtags“ oder „MdL“ hinzugefügt werden.