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§ 9 NW_28881 (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungsrat

Akkreditierungsratsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.

(2) Dem Stiftungsrat gehören an:

1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,

2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. § 7 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.