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# § 8 NW_28881 (Nordrhein-Westfalen) — Vorstand

Akkreditierungsratsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.

(2) Dem Vorstand gehören an:

1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_28881 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/8

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