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§ 72 NW_28849 (Nordrhein-Westfalen) — Gründe der Ausschließung vom Amt

GO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.