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# § 47 NW_28849 (Nordrhein-Westfalen) — Einberufung des Rates

GO NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rat wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch die erste Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Nach Beginn der Wahlperiode muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl; im Übrigen soll der Rat zusammentreten, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle zwei Monate. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.

(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Der Rat regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann.

(3) Kommt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihrer oder seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates nicht nach, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Einberufung.

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Zitiervorschlag: § 47 NW_28849 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/47

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