Zwischen dem zuständigen Ministerium und den kommunalen Trägern, die eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch gebildet haben, sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden.