(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung muss den Mustern der Anlagen 2a, 2b und 2c entsprechen.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf Anlage 2a und 2b), Abs. 2 (bezogen auf Anlage 2a und 2c), Abs. 3 (bezogen auf § 8 Satz 1 des Gesetzes), Abs. 4 bis 6 (jeweils bezogen auf Anlage 2b) gelten entsprechend.