(1) Die Mitteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Entscheidung der Landesregierung, ob dem Volksbegehren entsprochen ist, an die Vertrauensperson und nachrichtlich an die stellvertretende Vertrauensperson erfolgt im Wege der Zustellung.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung, dass dem Volksbegehren entsprochen ist, der Landesregierung mit und übersendet die Beschwerdeschrift dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.