nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 30 NW_28785 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über

das Wahlrecht §§ 1 und 2,

das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3,

die Bildung von Stimmbezirken § 15,

die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter § 9 Abs. 1,

die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter § 10 Abs. 1 und 2,

den Landeswahlausschuss § 9 Abs. 2 und 3,

die Kreiswahlausschüsse § 10 Abs. 3 und 4,

die Wahlvorstände § 11,

die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 26, 28 bis 32,

die Nachwahl § 36,

die Wiederholungswahl § 37,

die Wahlehrenämter § 12

finden auf das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. An die Stelle der nach dem Landeswahlgesetz zu bildenden Wahlkreise treten die kreisfreien Städte und Kreise. Die Vorschriften des § 29 Abs. 6, § 31a und § 38 der Landeswahlordnung finden auf die Eintragung bei Volksbegehren und die Abstimmung bei Volksentscheiden entsprechende Anwendung.

---

Zitiervorschlag: § 30 NW_28785 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
