Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
III.
Volksentscheid
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Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
III.
Volksentscheid